Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.05.1995

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   BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94 und XII ZR 89/94   

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BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94 und XII ZR 89/94 (https://dejure.org/1995,240)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1995 - XII ZR 29/94 und XII ZR 89/94 (https://dejure.org/1995,240)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1995 - XII ZR 29/94 und XII ZR 89/94 (https://dejure.org/1995,240)
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Heterologe Insemination

§ 1600 BGB aF, Anfechtungsrecht des Scheinvaters kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (Hinweis: die Entscheidung ist überholt durch die gesetzliche Neuregelung in § 1600 Abs. 4 BGB aufgrund Gesetzes vom 9.4.02);

Übernahme einer Unterhaltspflicht durch Vertrag gilt auch nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung, zur Widerruflichkeit eines solchen Vertrages;

zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>) bei Unterhaltsverträgen: wer den Wegfall selbst herbeiführt, kann sich auf ihn nicht berufen;

§ 328 BGB, auch einem noch nicht Geborenen (§ 1 BGB) können vertraglich Rechte zugewendet werden;

§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung seit 1.1.02>) gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht aus dem AGBG, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsgrundlage - Unterhaltsvereinbarung - Ehelichkeitsanfechtung - Heterologe Insemination - Vertrag zugunsten Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 328 Abs. 1, Abs. 2, § 1593, § 1601
    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe Insemination; Begründung von Unterhaltsansprüchen des Kindes; Widerruf der Zustimmung des Ehemannes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 242, 328, 1593, 1601
    Unterhalt bei künstlicher Befruchtung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Muss der Ehemann für künstlich gezeugtes Kind zahlen? - Gerichte müssen anstelle des untätigen Gesetzgebers entscheiden

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 297
  • NJW 1995, 2028
  • MDR 1995, 712
  • MDR 1995, 713
  • DNotZ 1996, 778
  • FamRZ 1995, 861
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.04.1983 - IX ZR 24/82

    Ehelichkeitsanfechtung bei heterologer künstlicher Samenübertragung

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Ob in einem solchen Fall auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes bestehen bleibt, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 87, 169 f [BGH 07.04.1983 - IX ZR 24/82]).

    Daß nach dieser Entscheidung eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes auch dann grundsätzlich möglich ist, wenn er der heterologen Insemination zugestimmt hat, ist in der Literatur überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. z.B. Giesen in Anm. JZ 1983, 552, 553; Bernat, MedR 1986, 245, 247; Deutsch, MDR 1985, 177, 180; Harder, JuS 1986, 505, 507; Kohlhosser, JA 1985, 553, 555; Staudinger-Göppinger, BGB 12. Aufl. § 1591 Rdn. 40).

    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (so zutreffend Coester-Waltjen, NJW 1983, 2059 [BGH 07.04.1983 - IX ZR 24/82]).

  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragschließenden oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378, 391 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92] m.N.).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Ändert sich die Geschäftsgrundlage derart, daß das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so kommt - gerade auch bei Unterhaltsverträgen - eine Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 791), die unter Umständen auch darin bestehen kann, daß die Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt.
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 27/91

    Geschäftsgrundlage bei Herstellung einer mehrstündigen Fersehserie - Hemingway

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (BGH, Urteile vom 11. März 1993 - I ZR 27/91 - NJW-RR 1993, 880, 881 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 39 und vom 16. Dezember 1992 - VIII ZR 28/92 - ZIP 1993, 234, 237; MünchKommBGB/Roth aaO. § 242 Rdn. 542; Palandt/Heinrichs aaO. § 242 Rdn. 127, jeweils m.N.).
  • BGH, 16.12.1992 - VIII ZR 28/92

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage dürch Änderung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (BGH, Urteile vom 11. März 1993 - I ZR 27/91 - NJW-RR 1993, 880, 881 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 39 und vom 16. Dezember 1992 - VIII ZR 28/92 - ZIP 1993, 234, 237; MünchKommBGB/Roth aaO. § 242 Rdn. 542; Palandt/Heinrichs aaO. § 242 Rdn. 127, jeweils m.N.).
  • BGH, 16.01.1992 - IX ZR 113/91

    Voraussetzungen für die Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einen inhaltlich

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung gegenüber der für Individualverträge geltenden Vorschrift des § 139 BGB und gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Klausel sich nicht aus dem AGBG (insbesondere aus den §§ 9 bis 11 AGBG) ergibt, sondern - wie im vorliegenden Fall - aus anderen gesetzlichen Vorschriften (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91 - NJW 1992, 896, 897 = BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 3; Wolf/Horn/Lindacher, aaO. § 6 Rdn. 11; Soergel/U. Stein, AGBG 12. Aufl. § 6 Rdn. 5; MünchKommBGB/Kötz, aaO. § 6 AGBG Rdn. 3; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO. § 6 Rdn. 2, jeweils m.N.).
  • BGH, 12.06.1992 - V ZR 106/91

    Abwicklung zeitlich bestimmter Einstandspflicht für Erschließungskosten in

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Es handelt sich nämlich nicht um eine lediglich für einen Einzelfall bestimmte Individualvereinbarung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen wäre, ob das Berufungsgericht gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm im Zusammenhang mit der Auslegung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Juni 1992 - V ZR 106/91 - NJW 1992, 2817 m.N.).
  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 166/85

    Berücksichtigung von Vertragszeiten bei der Kündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Dagegen liegt eine Mehrdeutigkeit i.S. der Vorschrift nicht bereits dann vor, wenn ein bestimmter Sachkomplex nicht schon durch den Wortlaut der Klausel umfassend geregelt ist (BGH, Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 166/85 - WM 1987, 964, 965; MünchKommBGB/Kötz, § 5 AGBG Rdn. 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 5 Rdn. 25 ff; Palandt/Heinrichs, 54. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 5 Rdn. 28 m.N.).
  • BGH, 20.01.1993 - XII ZA 19/91

    Ehelichkeitsanfechtung - Beweislast - Insemination - Anfechtungsklage - Objektive

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in dem vorausgegangenen Statusverfahren der Parteien in dem Beschluß vom 20. Januar 1993 (XII ZA 19/91 - FamRZ 1993, 695, 696) die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits (die damaligen Beklagten) zu dieser Frage als beweisbelastet angesehen hat.
  • OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94
    Die Beteiligten haben einen vorformulierten Vertragstext benutzt, der überregional verwendet wird (wortgleich in einem vom LG Duisburg entschiedenen Fall: FamRZ 1987, 97).
  • BGH, 18.10.1978 - VIII ZR 82/77

    Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "Mietzins" - Rechtmäßigkeit einer

  • OLG Hamm, 25.01.1994 - 29 U 139/93

    Heterologe Insemination ; Ehelichkeit; Scheidung; Anfechtung; Unterhaltsansprüche

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Angesichts der in § 202 Abs. 1 BGB eindeutig gezogenen Grenze der Unwirksamkeit stellt das keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar (vgl. BGH 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 - NJW 1984, 2816, 2817; 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297, 306; 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02 - NJW 2003, 2899, zu II 2 der Gründe).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines

    Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Mai 1995, XII ZR 29/94, BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861).

    a) Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rechtsprechung des Senats enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862).

    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 24; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059).

    Das Verhalten des Ehemanns kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen will, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben sind, (fort-)besteht (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862).

    Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.; Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 63; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35 mwN; aA Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 285 ff., 327 ff.: willensgetragener Realakt, der die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ermögliche; vgl. auch Wanitzek FamRZ 2003, 730, 733 f.).

    Zwar hat der Senat bereits hervorgehoben, dass das Gesetz an anderer Stelle für die Übernahme der Elternschaft durch Willensakt (namentlich durch Adoption oder Vaterschaftsanerkennung) besondere Schutzmechanismen vorsieht, die verhindern sollen, dass der Mann vorschnell eine derart starke und lange nachwirkende Bindung eingeht (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).

    Gleichzeitig hat der Senat aber betont, die Lösung könne nicht darin bestehen, dass dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen Insemination die Geburt des Kindes entscheidend mitveranlasst habe, aus allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet werde, sich durch eine - von Fällen des Missbrauchs abgesehen - in seinem Belieben stehende Anfechtungsklage seiner Verantwortung für das Kind zu entziehen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).

    Es fehlt mithin an einer Rechtfertigung, aus dem Gesichtspunkt des Schutzes vor übereilten Erklärungen an die Unterhaltsvereinbarung höhere Anforderungen zu stellen als an die mit ihren Rechtsfolgen wesentlich weiterreichende Erklärung nach § 1600 Abs. 5 BGB, zumal die Folge der Einwilligung, die Zeugung des Kindes, sich von der (bloßen) Anerkennung oder Adoption eines Kindes deutlich unterscheidet (vgl. bereits zur früheren Rechtslage Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 mwN; Staudinger/Jagmann BGB [2009] § 328 Rn. 12 sowie § 331 Rn. 24 mwN; vgl. § 331 Abs. 2 BGB).

    Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Frau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 f. und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1273 f.).

    Darüber hinaus hat der Senat auch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten und den Einwand etwa bei Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind für durchgreifend erachtet (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 864 und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1274 f.).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Unterhaltspflicht und Elternschaft können auseinanderfallen (vgl. BGHZ 72, 299; BGH, NJW-RR 1987, S. 898; BGHZ 129, 297).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94   

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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2031
  • MDR 1995, 715
  • DNotZ 1996, 787
  • FamRZ 1995, 865
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94
    Der Senat hat im Urt. v. 3.5.19951 (XII ZR 29/94, in BGHZ 129, 297 gleichzeitig verkündet) entschieden, daß eine Vereinbarung, mit der der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten der aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kinder enthält, mit welchem sich der Ehemann verpflichtet, für den Unterhalt dieser Kinder wie ein leiblicher ehelicher Vater zu sorgen Die auf diese Weise begründete Unterhaltspflicht des Ehemannes wird nicht ohne weiteres dadurch beendet, daß in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit der Kinder rechtskräftig festgestellt wird.

    -- In dem zuerst behandelten Fall vom gleichen Tage zu XII ZR 29/94 blieb die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolglos, weil der beklagte Scheinvater die Ehelichkeit erfolgreich angefochten hatte.

  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsschließenden oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378/391 m. Nachw.).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94
    Ändert sich die Geschäftsgrundlage derart, daß das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so kommt -- gerade auch bei Unterhaltsverträgen -- eine Anpassung der Verinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht (vgl. Senatsurt. v. 23.4. 1986 -- R 30/85, NJW 1986, 2054/2055), die u. U. auch darin bestehen kann, daß die Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt.
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 27/91

    Geschäftsgrundlage bei Herstellung einer mehrstündigen Fersehserie - Hemingway

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94
    bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (vgl. BGH, Urteile v. 11.3. 1993 -- I ZR 27/91, NJW-RR 1993, 880/881 = BGHR, BGB § 242 Geschäftsgrundlage 39, und v. 16.12.1992 -- VIII ZR 28/92, ZIP 1993, 234/237; MünchKommBGB/Roth,.
  • BGH, 16.12.1992 - VIII ZR 28/92

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage dürch Änderung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94
    bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (vgl. BGH, Urteile v. 11.3. 1993 -- I ZR 27/91, NJW-RR 1993, 880/881 = BGHR, BGB § 242 Geschäftsgrundlage 39, und v. 16.12.1992 -- VIII ZR 28/92, ZIP 1993, 234/237; MünchKommBGB/Roth,.
  • BGH, 18.10.1978 - VIII ZR 82/77

    Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "Mietzins" - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94
    Obwohl das BerufungsG zu dieser Annahme im Wege der Auslegung der Zustimmungsvereinbarung gekommen ist, ist das gefundene Ergebnis in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar, weil der Streit der Parteien über die Auslegung lediglich die Frage betrifft, welche rechtliche Bedeutung einem festehenden, typischen Erklärungssachverhalt -- hier: der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen Insemination -- zukommmt, der überregional benutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1978 -- VIII ZR 82/77, ZMR 1979, 72/73; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21, Aufl., §§ 549, 550 Rdn. 40 mit Nachw.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.12.1994 - I 29/94
    Auszug aus BGH, 03.05.1995 - XII ZR 89/94
    In Sachen XII 29/94 stellt er zunächst erneut fest, daß eine Anfechtungsklage zwar rechtsmißbräuchlich sein könne, er sich jedoch mit den Gründen hierzu nicht näher zu befassen brauche, da im zur Entscheidung stehenden Fall die Ehelichkeit erfolgreich rechtskräftig angefochten worden sei.
  • OLG Stuttgart, 04.09.2014 - 13 U 30/14

    Kindesunterhalt: Übernahme der Unterhaltspflicht durch einen nicht verheirateten

    Daher enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zu Gunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen (BGHZ 129, 297 ff. und BGH FamRZ 1995, 865).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

    Ein Paar, das eine heterologe Insemination vereinbart, lässt sich erkennbar von der Vorstellung leiten, die persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem die rechtliche Vaterstellung einnehmenden Mann und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind würden sich so entwickeln, als sei der rechtliche Vater auch der biologische (BGH FamRZ 1995, 865).

    Würde die Vaterschaftsanfechtung durchgreifen, eine anschließende Adoption aber scheitern, so hätte M. gegen keinen Vater mehr einen Unterhaltsanspruch (siehe zum Wegfall der Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters für ein aus heterologer Insemination hervorgegangenes Kind im Falle der Vaterschaftsanfechtung durch dieses BGH FamRZ 1995, 865; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2134) und erbrechtliche Ansprüche.

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

    Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinbarung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmäßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 und - XII ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865).
  • BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95

    Pflichten eines Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung des gemeinsamen

    Auch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann er sich nicht berufen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Umstand, daß er der Klägerin den Hausanteil nicht mehr als Teil des geschuldeten Unterhalts zur Verfügung stellen kann, sondern diese sich den Nutzungsentgeltansprüchen der neuen Miteigentümerin aus der Miteigentümergemeinschaft ausgesetzt sieht, auf eine Ursache zurückzuführen ist, die der Beklagte selbst gesetzt und zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1995 - XII ZR 89/94 - NJW 1995, 2031, 2032 m.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2005 - 11 U 9/05

    Verlagsvertrag: Rücktritt eines Verlegers vom Vertrag

    Auf den Wegfall oder die Veränderung der die Geschäftsgrundlage kann sich diejenige Partei aber nicht berufen, die die Veränderung selbst herbeigeführt hat ( BGH NJW 1995, 2031 m.w.N. ).
  • LG Köln, 12.07.2005 - 5 O 291/04
    In einem solchen Fall sind aber die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht anwendbar (BGH, NJW-RR 1993, 881; NJW 1995, 2031, 2032).
  • OLG München, 18.07.2008 - 25 U 1797/08

    Auslegung eines Aktienoptionsplans für Arbeitnehmer

    Derjenige, der eine entscheidende Änderung der Verhältnisse bewirkt hat, kann aus dem herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (Palandt, 67. Aufl., § 313 BGB, Rn. 22; BGH NJW 1995, 2031, 2032).
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